8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller (bei Schecks und Wechseln bis zur vollständigen Einlösung) verbleibt uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen.
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern.
Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller tritt kein Eigentumserwerb nach § 950 BGB ein. Die neue Sache bleibt unser Eigentum und dient der Sicherung unserer Ansprüche.
Bei Verbindung und Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir auf Grund der Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB Miteigentum an der neuen Sache.
Dem Besteller ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände untersagt. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich vom Zugriff dritter Personen Kenntnis zu geben.
Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist nur im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Bestellers erlaubt.
Der Besteller tritt hiermit die Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung der Gegenstände oder aus sonstigem Rechtsgrund für die Gegenstände zustehen, bis zur Höhe des Betrages an uns ab, den er uns für die Lieferung und für Leistungen, die damit im Zusammenhang stehen, schuldet.
Werden die von uns gelieferten Gegenstände als Teil einer Gesamtleistung veräußert, so tritt der Besteller von seinem Gesamtanspruch einen Teil in Höhe des Betrages an uns ab, den er uns für die mit verwendeten Gegenstände und für die von uns in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen schuldet.
Soweit gelieferte Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, haben wir das Recht, diese bei Verzug des Bestellers zur Sicherung unserer Ansprüche wegzunehmen. Die Wegnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.